§ 269d InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung | § 269d InsO n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476 |
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(Text alte Fassung) § 269d (neu) | (Text neue Fassung)§ 269d Koordinationsgericht |
(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten. (2) 1 Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. 2 § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 3 Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses. |