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Änderung § 200 InsO vom 01.07.2007

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§ 200 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 200 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509

(Textabschnitt unverändert)

§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens


(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(Text alte Fassung)

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2 Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.