interne Verweise§ 56b InsO Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe (vom 21.04.2018) ... dem Vorschlag oder den Vorgaben eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen gruppenangehörigen Schuldner ... zur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a entsprechende ...
§ 274 InsO Rechtsstellung des Sachwalters (vom 01.01.2021) ... des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche ...
Zitat in folgenden NormenInsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
V. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
§ 17 InsVV Berechnung der Vergütung (vom 01.01.2021) ... Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 1 KonzInsoÄndG Änderung der Insolvenzordnung ... Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;". 5. Nach § 56a wird ... und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;". 5. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt: „§ 56b Verwalterbestellung bei ... (2) Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen gruppenangehörigen Schuldner ... Ist zur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a entsprechende Anwendung." 6. Nach § 269 wird folgender Siebter Teil ... sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. § 269g Vergütung des ...
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
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