interne Verweise§ 153 InsO Vermögensübersicht ... gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1 . (2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das ...
§ 281 InsO Unterrichtung der Gläubiger ... das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/317/v3758.htm