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Änderung § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 14.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1. die Satzung,

2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

3. die Feststellung des Haushaltsplans,

4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

(Text alte Fassung)

5. die Erteilung der Entlastung sowie

6. die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a).

§ 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

5. die Erteilung der Entlastung,

6. die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a),

7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und

8. ...

§ 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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