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§ 6 - Fahrzeugteileverordnung (FzTV)

V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.11.1998; FNA: 9232-11 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 6 Aufgaben der Prüfstelle



(1) Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeugteile den Anforderungen entsprechen, die zur Einhaltung der Bestimmungen über den Bau und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu stellen sind. Bei Fahrzeugteilen, die auch in eingebautem Zustand geprüft werden müssen, bestimmt die Prüfstelle das Nähere über die Durchführung.

(2) Die Prüfstelle hat über die Ergebnisse der Prüfungen ein Gutachten anzufertigen und zwei Ausfertigungen mit den geprüften und bestätigten Unterlagen dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden; eine Ausfertigung der geprüften und bestätigten Unterlagen verbleibt bei der Prüfstelle. Form und Gliederung der Gutachteninhalte bestimmt das Kraftfahrt-Bundesamt.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ergänzungen zur Prüfung anordnen, insbesondere vom Antragsteller weitere sachdienliche Muster und Unterlagen anfordern oder bestimmen, daß Fahrzeugteile auch in eingebautem Zustand zu prüfen sind.



 

Zitierungen von § 6 FzTV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FzTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FzTV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel FzTV
... 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten ...
§ 3 FzTV Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung (vom 05.04.2017)
... Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle nach § 6 beizufügen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Antrag an das ...
§ 11 FzTV Antrag auf Einzelgenehmigung
... zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) beantragt werden. § 6 Abs. 1 ist entsprechend ...