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Änderung § 5 FzTV vom 01.11.2012

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§ 5 FzTV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 5 FzTV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfstellen


(1) Für die Prüfungen sind Prüfstellen zuständig. Prüfstelle ist

1. eine der in Anlage 2 Teil 1 genannten für die Prüfung bestimmter Fahrzeugteile zuständigen Prüfstellen nach der vor dem 19. November 1998 geltenden Fassung der Fahrzeugteileverordnung,

2. die Technische Prüfstelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden entsprechend Anlage 2 Teil 1 dieser Verordnung nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 1103),

(Text alte Fassung)

3. ein nach den §§ 12 oder 18 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile für die in Anlage 1 genannten Fahrzeugteile anerkanntes oder akkreditiertes Prüflaboratorium,

4. ein für gleiche oder vergleichbare Fahrzeugteile für die Prüfungen nach Einzelrichtlinien nach Anhang IV und im Verfahren nach Artikel 14 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 91 S. 1), die in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr umgesetzt worden ist, vom Kraftfahrt-Bundesamt
anerkannter oder akkreditierter Technischer Dienst,

5. ein für gleiche oder vergleichbare Fahrzeugteile für die Prüfungen nach Einzelrichtlinien nach Anhang I und im Verfahren nach Artikel 14 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannter oder akkreditierter
Technischer Dienst.

(Text neue Fassung)

3. ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter Technischer Dienst.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden auch Prüfungen anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt und bescheinigt sind und mit denen die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen gleichermaßen dauerhaft erreicht werden.