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Synopse aller Änderungen der FzTV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 171 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FzTV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FzTV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
FzTV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Bauartgenehmigung ist schriftlich unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. 2 Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle nach § 6 beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Bauartgenehmigung ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. 2 Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle nach § 6 beizufügen.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Antrag an das Kraftfahrt-Bundesamt über die zuständige Prüfstelle nach § 5 mit dem an die Prüfstelle gerichteten Antrag auf Prüfung eingereicht werden. 2 Dem an die Prüfstelle zu richtenden Antrag auf Prüfung sind für die jeweiligen Fahrzeugteile Muster und Unterlagen nach Anlage 1 beizufügen. 3 Weitere sachdienliche Muster und Unterlagen sind der Prüfstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Prüfungen im Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 sind dem Antrag auf Bauartgenehmigung die in den Bedingungen für das jeweilige Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Unterlagen und Muster beizufügen.



§ 4 Erteilung der Bauartgenehmigung


vorherige Änderung

(1) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Bauartgenehmigung schriftlich. 2 In der Bauartgenehmigung werden der genehmigte Typ, das zugeteilte Prüfzeichen sowie Nebenbestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und, soweit erforderlich, Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt.

(2) Abweichungen vom genehmigten Typ sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage schriftlich erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist.



(1) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Bauartgenehmigung schriftlich oder elektronisch. 2 In der Bauartgenehmigung werden der genehmigte Typ, das zugeteilte Prüfzeichen sowie Nebenbestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und, soweit erforderlich, Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt.

(2) Abweichungen vom genehmigten Typ sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage schriftlich oder elektronisch erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist.


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