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Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung - UnifV)

V. v. 14.12.1999 BGBl. 2000 I S. 9; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778
Geltung ab 11.01.2000; FNA: 51-1-25 Rechtsstellung der Soldaten
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4a Satz 2 und des § 72 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:


§ 1



(1) Das Tragen der Uniform kann den aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses für folgende Gelegenheiten genehmigt werden:

1.
festliche Familienereignisse, wie Hochzeit, Taufe oder Anlässe ähnlicher Bedeutung,

2.
Beerdigung von Angehörigen und Kameraden,

3.
festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4.
andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen.

(2) Zu folgenden Gelegenheiten darf eine Genehmigung nicht erteilt werden:

1.
politische Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3 des Soldatengesetzes),

2.
Veranstaltungen, an denen der ausgeschiedene Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt,

3.
Gelegenheiten, bei denen auch Soldaten der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.


§ 2



(1) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch unter dem Vorbehalt des Widerrufs, durch den letzten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten erteilt, wenn der Antrag vor Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Über spätere Anträge entscheidet der für den Wohnsitz des ausgeschiedenen Soldaten zuständige Kommandeur im Verteidigungsbezirk.

(2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs jeweils nur für eine bestimmte Veranstaltung durch den für den Wohnsitz des ausgeschiedenen Soldaten zuständigen Kommandeur im Verteidigungsbezirk erteilt.

(3) Der Amtschef des Streitkräfteamtes erteilt die Genehmigung

1.
für Generale und Admirale in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2,

2.
im Einzelfall für das Tragen der Uniform im Ausland,

3.
soweit eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben ist.


§ 3



Die Genehmigung nach § 2 wird auf Antrag schriftlich erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller und im Falle des § 2 Abs. 2 und 3 auch die Art und die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die Gewähr bieten, dass das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht gefährdet und die Trageberechtigung nicht missbraucht werden.


§ 4



Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Auftreten des ausgeschiedenen Soldaten in Uniform das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder die Trageberechtigung missbraucht wird.


§ 5



Der Genehmigungsbescheid ist während der Dauer des Uniformtragens mitzuführen. Er ist auf Verlangen der Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen.


§ 6



(1) Uniform im Sinne dieser Verordnung ist die Uniform der Soldaten der Bundeswehr mit den Dienstgradabzeichen des Dienstgrades, den zu führen der ausgeschiedene Soldat berechtigt ist, jedoch mit folgender besonderer Kennzeichnung:

eine schwarz-rot-goldene Kordel als Überziehschlaufe auf den Schulterklappen zwischen Ärmeleinsatz und Dienstgradabzeichen oder ein goldfarbener, metallgeprägter Buchstabe "R" in Verbindung mit den Dienstgradabzeichen.

(2) Die Art, Trageweise und besondere Kennzeichnung der Uniform im übrigen richten sich nach den für die Uniform der Soldaten geltenden Dienstvorschriften.


§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Uniformverordnung vom 1. August 1986 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1256), außer Kraft.