(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern. Er soll dabei auch auf die Verbesserung der Qualität und Sicherheit sowie der Marktorientierung von Erzeugnissen hinwirken.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 und 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft, die den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern hat und kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben darf.
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie die Marktberichterstattung betreffen, bedient sich der Absatzfonds einer besonderen zentralen Einrichtung der Wirtschaft. Diese soll die Markttransparenz verbessern, wobei sie dem Interesse aller am Markt Beteiligten zu dienen hat.
(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Aufgaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes.
(6) Für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft, auf die nach diesem Gesetz keine Beiträge erhoben werden, können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Einrichtungen mit vorheriger Zustimmung des Absatzfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der Kosten durchführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 388
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950; zuletzt geändert durch Artikel 365 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149