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Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks (ZinnGießHwV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.1969 BGBl. I S. 37
Geltung ab 16.01.1969; FNA: 7110-3-5 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:


§ 1



Dem Zinngießer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:

1.
Arbeitsgebiet:

Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Geräten und Gefäßen aus Zinn, insbesondere

Tisch- und Ziergeräte wie Krüge, Kannen, Becher, Teller, Platten, Schalen;

kirchliche Geräte wie Altar-Leuchter; Kelche, Abendmahlskannen, Taufgeschirr, Versehgarnituren;

technische Geräte und Geräteteile;

Krugbeschläge wie Deckel und Fußreifen.

2.
Fertigkeiten und Kenntnisse:

Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen;

Herstellen der Zinn-Schmelzmasse;

Gießen in Formen, Abkühlen und Ausschlagen;

Feinbearbeiten (Versäubern) der Gußstücke von Hand und mit Maschinen durch Feilen, Stechen, Schaben und Polieren;

Abdrehen mit Handstählen und Schablonenmessern auf der Drehbank;

Löten (Zusammenfügen) einzelner Gußteile mit Lötkolben oder Lötvorrichtungen;

Anfertigen und Anbringen von Krugbeschlägen (Deckel und Fußreifen);

Maschinelles Oberflächenbehandeln durch Schleifen, Polieren und Bürsten;

Entfetten, chemisches Oberflächenbehandeln, Farbtönen;

Verformen von Zinnblechen unter Verwendung von Drückwerkzeugen und Drückvorrichtungen;

Bearbeiten und Verzieren von Zinngeräten und -gefäßen;

Konstruieren und Anfertigen von Modellen sowie von Formen für Zinnguß;

Anfertigen von Drehwerkzeugen und Drehfuttern;

Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen;

Kenntnisse in der Werkstoffkunde, insbesondere über Zinn und seine Legierungsstoffe;

Kenntnis der handelsüblichen Rohzinn-Sorten und der Legierungsbezeichnungen;

Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Blei für Zinnlegierungen, der Erkennungsmerkmale dieser Zinnlegierungen sowie der Verfahren zur Prüfung des Legierungsverhältnisses;

Kenntnis der Qualitätsbezeichnungen (Qualitätsmarken) von Zinngeräten;

Kenntnisse in der Stilkunde;

Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.


§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.