§ 1 - Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAÜV k.a.Abk.)

V. v. 13.09.1994 BGBl. I S. 2554
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 105-3-1-2-1 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das Vermögen der Staatsbank Berlin einschließlich der Verbindlichkeiten als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. Damit erlischt die Staatsbank Berlin.

(2) Vom Vermögensübergang ausgenommen sind Inhaber-Teilschuldverschreibungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung - Wertpapier-KennNr. 102 600 - in Höhe von DM 5,36 Milliarden, die in einem gesonderten Depot bei der Landeszentralbank Hessen hinterlegt sind. Diese Schuldverschreibungen stehen dem Bund als bisherigem Anteilseigner der Staatsbank Berlin zu. Sie werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur endgültigen Zuteilung von Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung, längstens jedoch bis zum 30. November 1995, darlehensweise überlassen. Das Nähere werden der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und die Kreditanstalt für Wiederaufbau vertraglich regeln.

(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der Staatsbank Berlin. Die Filialen der Staatsbank Berlin können zur Durchführung von Mandataraufgaben beibehalten werden; sie können kein eigenes Kreditgeschäft betreiben.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KredAnstWiAÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredAnstWiAÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KredAnstWiAÜV
... kündigen. (2) Mit dem Erlöschen der Staatsbank Berlin nach § 1 erlöschen zugleich die bei ihr bestehenden Organstellungen, Vertretungsbefugnisse sowie ...


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