Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)

§ 15 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben



(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:

1.
Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,

2.
andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:

1.
Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;

2.
öffentliche Lasten;

3.
Zahlungen an die Gläubiger;

4.
Gerichtskosten der Verwaltung;

5.
Vergütung des Verwalters;

6.
andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.