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Änderung § 21 ZwVwV vom 04.04.2024

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§ 21 ZwVwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2024 geltenden Fassung
§ 21 ZwVwV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 110

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Auslagen


(1) 1 Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. 2 Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen oder die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. 2 Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen oder die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. 2 Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens jedoch 50 Euro für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern.

(3) 1 Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. 2 Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die durch eine Höherversicherung nach § 1 Abs. 4 begründeten zusätzlichen Kosten als Auslagen zu erstatten.