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§ 5 - Altenpflegegesetz (AltPflG)

neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 2124-21 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5



(1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten.

(2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder sind, können als geeignet für Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1.
die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung oder einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium,

2.
den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht,

3.
die Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,

4.
den Nachweis darüber, dass die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.

Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforderungen festzulegen.



 

Zitierungen von § 5 AltPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AltPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 AltPflG
... erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen ...