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§ 30 - Altenpflegegesetz (AltPflG)

neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 2124-21 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 30



Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen wird.