§ 11
1Die Allgemeinverbindlicherklärung, die Rücknahme oder Ablehnung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung, die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie Mitteilungen der Tarifvertragsparteien über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgemacht. 2Die Mitteilung über das Außerkrafttreten eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages braucht nicht bekanntgemacht zu werden, wenn der Tarifvertrag nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen war und diese Tatsache mit der Allgemeinverbindlicherklärung bekanntgemacht worden ist.
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interne Verweise§ 12 TVGDV (vom 08.11.2006) ... begrenztem Geltungsbereich übertragen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten ...
§ 15 TVGDV (vom 01.07.2021) ... Tarifverträge. (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Absatz 1 und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
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