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Änderung § 16 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 08.11.2006

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2014 BGBl. I S. 263
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen.

(Text neue Fassung)

1 Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen. 3 Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.

 

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