Im Falle des §
1 Abs. 1 Nr. 3 ist der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ein Verzeichnis beizufügen, aus dem sich Art und Menge der vom Eigentümer oder Miteigentümer für den vorratspflichtigen Unternehmer gehaltenen Bestände ergeben. §
1 Abs. 2 der
Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 11. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 63) findet keine Anwendung.