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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2009 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (SpAusWOG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2474; aufgehoben durch § 7 i.V.m. Artikel 2 Satz 2 G. v. 02.06.2000 BGBl. I S. 775
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge

§ 1 Zweckbestimmung



(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Trägern der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken.

(2) Dieses Gesetz erfasst auch die Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen von Spätaussiedlern.

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