Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern innerhalb des Landes festzulegen,
- 2.
- die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nachweises zu umschreiben,
- 3.
- die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen,
- 4.
- die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.