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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2009 aufgehoben

§ 7 - Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (SpAusWOG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2474; aufgehoben durch § 7 i.V.m. Artikel 2 Satz 2 G. v. 02.06.2000 BGBl. I S. 775
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge

§ 7 (Inkrafttreten) *)



*)
Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775) tritt die Aufhebung der zeitlichen Begrenzung des Gesetzes am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Vorherige Fassung:

"§ 7 Inkrafttreten und zeitliche Begrenzung des Gesetzes

Diese Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt elf Jahre danach außer Kraft."



 

Zitierungen von § 7 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SpAusWOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpAusWOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SpAusWOG (Inkrafttreten) *)
... am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Vorherige Fassung: "§ 7 Inkrafttreten und zeitliche Begrenzung des Gesetzes Diese Gesetz tritt am Tage nach der ...