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Änderung § 6 EGKontrollRV vom 08.11.2006

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§ 6 EGKontrollRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 EGKontrollRV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 471 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


Um die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu erleichtern, ist ihnen

1. eine Liste der zu überprüfenden Hauptpunkte und

2. eine mehrsprachige Zusammenstellung gängiger Ausdrücke aus dem Straßenverkehrswesen

zur Verfügung zu stellen.

(Text alte Fassung)

Die Zusammenstellung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Zusammenstellung entsprechen.

(Text neue Fassung)

Die Zusammenstellung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Zusammenstellung entsprechen.