Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergvermessungstechniker/zur Bergvermessungstechnikerin (Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung - BergVermTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.1993 BGBl. I S. 137; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-178 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker/Bergvermessungstechnikerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Bergtechnik und Betriebsabläufe,

6.
Handhaben von Meßinstrumenten, Instrumentenkunde,

7.
Durchführen markscheiderischer Messungen,

8.
Auswerten markscheiderischer Messungen,

9.
markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk,

10.
Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von Daten,

11.
behördliche Vorschriften für markscheiderische Arbeiten, amtliche Kartenwerke,

12.
Erfassen und Darstellen der Lagerstätte und des Nebengesteins,

13.
Messen und Auswerten von Gebirgs- und Bodenbewegungen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die für das zweite Ausbildungsjahr unter den laufenden Nummern 6, 7 und 8 Buchstabe c bis k und der laufenden Nummer 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kartieren und Reinzeichnen einer Kleinaufnahme,

2.
Konstruieren eines Schnittes.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Vermessungstechnik und Instrumentenkunde,

3.
Längenmessung,

4.
geometrische Höhenmessung,

5.
vermessungstechnische Berechnungen,

6.
markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk,

7.
Grundlagen der Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von Daten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen einer Vermessungsaufgabe und Anfertigen eines Berichtes über den Arbeitsablauf,

2.
Auswerten, Berechnen und Kartieren,

3.
Reinzeichnen.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Bergtechnik und Betriebsabläufe,

c)
Vorschriften für die Ausführung markscheiderischer Arbeiten,

d)
Lagerstättenkunde,

e)
Gebirgs- und Bodenbewegungen,

f)
Lage- und Höhenfestpunktfeld,

g)
Verfahren der Lage- und Höhenmessungen,

h)
Photogrammetrie,

i)
Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von Daten;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Maße und Dimensionen,

b)
Koordinatenberechnungen,

c)
Berechnungen von Absteckelementen,

d)
Sicherungs- und Kontrollberechnungen,

e)
Höhenberechnungen,

f)
Flächenberechnungen,

g)
Massenberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk:

a)
behördliche Vorschriften und Normen,

b)
amtliche Kartenwerke,

c)
Zeichenträger und -geräte,

d)
Blattformate und Koordinatennetze,

e)
Zeichen und Symbole,

f)
geometrische Projektionen und Schnitte,

g)
Vervielfältigungstechniken,

h)
interaktive Grafik- und Informationssysteme,

i)
Lagerstättenbearbeitung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lernberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergvermessungstechniker/zur Bergvermessungstechnikerin



(siehe BGBl. I 1993 S. 140 - 145)