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Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (BeitrEntlKrG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 01.11.1996 BGBl. I S. 1631
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-5-15 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Beitragsfestschreibung



(1) Bis zum 31. Dezember 1996 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 10. Mai 1996 genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 sowie die §§ 221, 222 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwingend erforderlich sind.


§ 2 Beitragsverminderung



(1) Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Januar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte.

(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.

 
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