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§ 12 - Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)

neugefasst durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 2121-50-1-15 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte



(1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden.

(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft

1.
die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang vom Tierarzt untersucht worden sind,

2.
die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden und

3.
im Falle der Behandlung mit einem Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung eine klinische Untersuchung vom Tierarzt durchgeführt wird.

(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 12 TÄHAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
vom 21.02.2018 BGBl. I S. 213
aktuell vorher 21.03.2009Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
vom 16.03.2009 BGBl. I S. 510
aktuell vorher 31.12.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
vom 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
aktuellvor 31.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 TÄHAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TÄHAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Tierimpfstoff-Verordnung
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
§ 45 TierImpfStV Vorrätighalten von Mitteln
... gehalten werden. Für das Vorrätighalten von Mitteln gelten die §§ 2 bis 4, 8 bis 12a und 13a der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken entsprechend.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510, 740
Artikel 2 PharmStVuaÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Tierarztes sowie der abgegebenen Menge gekennzeichnet sind." 7. § 12 Abs. 4 wird aufgehoben. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Artikel 1 TÄHAVuaÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Wörter „seiner tierärztlichen Tätigkeit" ersetzt. 10. § 12 Abs. 5 wird aufgehoben. 11. § 12a wird wie folgt geändert: a) ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
Artikel 1 2. TÄHAVÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... die Wörter „und bei der Anwendung von Arzneimitteln" eingefügt. 2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 ...