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Änderung § 1a TÄHAV vom 21.03.2009

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§ 1a TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung
§ 1a TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Regeln der Wissenschaft


(Text alte Fassung)

Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten. Bei der Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.

(Text neue Fassung)

1 Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke und bei der Anwendung von Arzneimitteln sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten. 2 Bei der Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.

(heute geltende Fassung) 

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