Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 TÄHAV vom 10.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. TÄHAVÄndV am 10. November 2006 und Änderungshistorie der TÄHAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte

1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Betriebsräume zu praxisfremden Zwecken verwendet,

2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unterhält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungsgewalt unterstehen,

3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Wissenschaft herstellt,

4. entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig macht,

5.
entgegen § 5 Abs. 4 Fütterungsarzneimittel herstellen läßt,

6. entgegen § 6 Abs.
1 Satz 1 einen Herstellungsauftrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

6a. entgegen § 6
Abs. 5 Satz 1 sich nicht durch Kontrolle des Herstellungsauftrages über dessen ordnungsgemäße Ausführung vergewissert,

7. entgegen § 8 Abs. 1
Arzneimittel vorrätig hält oder abgibt, ohne sich über ihre einwandfreie Beschaffenheit vergewissert zu haben,

8. entgegen § 8 Abs. 4
nicht einwandfrei beschaffene Arzneimittel nicht unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert lagert oder sofort vernichtet,

9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel
nicht in den Betriebsräumen aufbewahrt,

10.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel in örtlich getrennten Betriebsräumen aufbewahrt,

11. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so aufbewahrt, daß sie Unbefugten zugänglich sind,

12. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht so aufbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt,

12a. entgegen §
10 Abs. 2 Satz 1 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

13.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Fertigarzneimittel nicht in der dort vorgeschriebenen Weise mitführt,

13a.
entgegen § 11 Abs. 2 Arzneimittel mitführt,

13b. entgegen §
12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Wartezeit hinweist oder hinweisen läßt,

14.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

15. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hersteller eines Fütterungsarzneimittels

1.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Fütterungsarzneimittel herstellt,

1a. entgegen § 6 Abs.
2 Satz 6 den Herstellungsauftrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ergänzt,

1b.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 die Durchschrift nicht aushändigt,

2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 8 eine Durchschrift des Herstellungsauftrages der zuständigen Behörde
oder dem Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

3.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 einen Herstellungsauftrag ausführt,

4. entgegen
§ 6 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, daß die dort genannten Verpflichtungen erfüllt werden, oder

5. entgegen § 6 Abs. 6 einen Herstellungsauftrag
nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte

1. entgegen § 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind,

3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,

4.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,

5.
entgegen § 10 Abs. 2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6.
entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel mitführt,

7.
entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 auf die Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweisen lässt,

8.
entgegen § 12b Satz 1 Arzneimittel abgibt, verschreibt oder anwendet,

9. entgegen § 12c Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 12d Satz 1 Nummer 3 die Empfindlichkeit der Erreger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersucht oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

10.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

11.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

12.
entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 oder § 13a Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder ein Doppel nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.