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Änderung § 7 TÄHAV vom 10.11.2006

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§ 7 TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln


(Text alte Fassung)

(1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Ausfertigungen (Original und vier Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.

(2) Der Tierarzt hat die bei ihm verbleibenden Durchschriften nach Ausstellungsdaten geordnet drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Ausfertigungen (Original und vier Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Die Verschreibung darf auch durch Fernkopie erteilt werden; die Originalfassung der Verschreibung ist unverzüglich nachzureichen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fütterungsarzneimittel zur Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1a in vier Ausfertigungen (Original und drei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)