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Änderung § 10 TÄHAV vom 10.11.2006

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§ 10 TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Abgabebehältnisse


(1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben werden, die gewährleisten, daß die einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird.

(Text alte Fassung)

(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen. Fütterungsarzneimittel müssen ferner unbeschadet der Kennzeichnung nach futtermittelrechtlichen Vorschriften nach § 56 Abs. 4 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sein. Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Einrichtungen befördert, so genügt es, wenn die erforderlichen Angaben in mitgeführten, für den Tierhalter bestimmten Begleitpapieren enthalten sind.

(Text neue Fassung)

(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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