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Änderung § 15 TÄHAV vom 10.11.2006

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§ 15 TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte

1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Betriebsräume zu praxisfremden Zwecken verwendet,

2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unterhält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungsgewalt unterstehen,

3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Wissenschaft herstellt,

4. entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 5 Abs. 4 Fütterungsarzneimittel herstellen läßt,

6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Herstellungsauftrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

6a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 sich nicht durch Kontrolle des Herstellungsauftrages über dessen ordnungsgemäße Ausführung vergewissert,




5. bis 6a. (aufgehoben)

7. entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel vorrätig hält oder abgibt, ohne sich über ihre einwandfreie Beschaffenheit vergewissert zu haben,

8. entgegen § 8 Abs. 4 nicht einwandfrei beschaffene Arzneimittel nicht unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert lagert oder sofort vernichtet,

9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht in den Betriebsräumen aufbewahrt,

10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel in örtlich getrennten Betriebsräumen aufbewahrt,

11. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so aufbewahrt, daß sie Unbefugten zugänglich sind,

12. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht so aufbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt,

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12a. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,



12a. entgegen § 10 Abs. 2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

13. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Fertigarzneimittel nicht in der dort vorgeschriebenen Weise mitführt,

13a. entgegen § 11 Abs. 2 Arzneimittel mitführt,

vorherige Änderung

13b. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Wartezeit hinweist oder hinweisen läßt,

14. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

15. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hersteller eines Fütterungsarzneimittels

1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Fütterungsarzneimittel herstellt,

1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 den Herstellungsauftrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ergänzt,

1b. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 die Durchschrift nicht aushändigt,

2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 8 eine Durchschrift des Herstellungsauftrages der zuständigen Behörde oder dem Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 einen Herstellungsauftrag ausführt,

4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, daß die dort genannten Verpflichtungen erfüllt werden, oder

5. entgegen § 6 Abs. 6 einen Herstellungsauftrag nicht
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



13b. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Wartezeit hinweist oder hinweisen läßt oder

14. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)