(1)
1Im Falle des
§ 30d Abs. 1 bis 3 ist die einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach
§ 30e nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im Falle des
§ 30d Abs. 2 der Schuldner, der Aufhebung zustimmt.
2Auf Antrag des Gläubigers ist weiter die einstweilige Einstellung aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist.
(2)
1Die einstweilige Einstellung nach
§ 30d Abs. 4 ist auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen wird.
2Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3)
1Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter, im Falle des
§ 30d Abs. 2 der Schuldner, zu hören.
2§ 30b Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 31 ZVG ... 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war, c) im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder ... c) im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des ...
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256