(1)
1Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des
§ 50 entsprechende Anwendung.
2Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.
§ 125 ZVG ... Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugeteilt werden soll. ...
§ 132 ZVG (vom 01.02.2007) ... findet keine Anwendung, soweit der Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen hat. (2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer ...