§ 75
Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.
Frühere Fassungen von § 75 ZVG
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interne Verweise§ 186 ZVG (vom 01.02.2007) ... §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75 , 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 11 2. JustizModG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ... bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist." 10. § 75 wird wie folgt gefasst: „§ 75 Das Verfahren wird eingestellt, ... worden ist." 10. § 75 wird wie folgt gefasst: „§ 75 Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen ... „§ 186 Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75 , 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des ...
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