(1)
1In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt.
2Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des
§ 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.
(2)
1Die von dem Ersteher im Termin zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht.
2§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 186 ZVG (vom 01.02.2007) ... §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107 , 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. ...
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 11 2. JustizModG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ... 69 Abs. 4" durch die Angabe „§ 69 Abs. 3" ersetzt. 14. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für ... 186 Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107 , 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. ...