(1)
1Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im
§ 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände.
2Die Vorschrift des
§ 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.