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§ 168c - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 168c



Für die Zwangsversteigerung eines Schiffs, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:

1.
Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.

2.
1In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. 2Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.

3.
1Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. 2Die Gebote sind in Euro abzugeben.

4.
Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt.

5.
1Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. 2Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.

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Zitierungen von § 168c ZVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168c ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 162 ZVG
... des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 163 bis 170a etwas anderes ...
§ 170a ZVG
... gestellt werden. (2) § 163 Abs. 1, §§ 165, 167 Abs. 1, §§ 168c , 169 Abs. 2, § 170 gelten sinngemäß. An die Stelle des Grundbuchs tritt ...