§ 3 ZVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 3 ZVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. | (Text neue Fassung) 1 Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. 2 Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. 3 Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. |