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Änderung § 117 ZVG vom 01.02.2007

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§ 117 ZVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 117 ZVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Textabschnitt unverändert)

§ 117


(Text alte Fassung)

(1) Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Die Zahlung soll unbar geleistet werden.

(2) Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. 2 Die Zahlung ist unbar zu leisten.

(2) 1 Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. 2 Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. 3 Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.

(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.




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