Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des StUG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StUG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 37 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
    § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
    § 3 Rechte des einzelnen
    § 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
    § 5 Besondere Verwendungsverbote
    § 6 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
    § 7 Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten
    § 8 Herausgabepflicht öffentlicher Stellen
    § 9 Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen
    § 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst
    § 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv
Dritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
    Erster Unterabschnitt Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten
       § 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
       § 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
       § 14 (aufgehoben)
       § 15 Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
       § 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
       § 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
       § 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
    Zweiter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
       § 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
       § 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
       § 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
       § 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
       § 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
       § 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
       § 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste
       § 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen
       § 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
       § 28 (aufgehoben)
       § 29 Zweckbindung
       § 30 Benachrichtigung von der Übermittlung
       § 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden
    Dritter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk
       § 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung
       § 32a Benachrichtigung
       § 33 Verfahren
       § 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften
    § 35 (aufgehoben)
    § 36 (aufgehoben)
    § 37 (aufgehoben)
    § 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
    § 38 Landesbeauftragte
    § 39 Beratungsgremium
    § 39a (aufgehoben)
    § 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
    § 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 42 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 42 (aufgehoben)
    § 42a Gerichtsstand
    § 43 Vorrang dieses Gesetzes
    § 44 Strafvorschriften
    § 45 Bußgeldvorschriften
    § 46 (aufgehoben)
    § 46a Einschränkung von Grundrechten
    § 47 Übergangsregelung
    § 48 Evaluierung
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 42 Gebühren und Auslagen




§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen zu erheben. 2 In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erheben. 3 Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(2) 1 Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und hat in der Rechtsverordnung feste Sätze oder Rahmengebühren vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von den Regelungen des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden.