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§ 11 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)

V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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§ 11 Zuständige Stellen



(1) 1Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt,

1.
über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1),

2.
Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),

3.
Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),

4.
erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und

5.
nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu erheben.

2Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.

(2) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände.

(3) 1Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat.





 

Frühere Fassungen von § 11 SportbootFüV-Bin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 540 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 11 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SportbootFüV-Bin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-Bin selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SportbootFüV-Bin Prüfungsvoraussetzungen (vom 17.10.2012)
... und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an den Prüfungsausschuß (§ 11 Abs. 2) zu richten: 1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,  ... nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2; in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis über ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechstes Überleitungsgesetz
G. v. 25.09.1990 BGBl. I S. 2106, 2153; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
§ 4 6. ÜblG Außerkrafttretende Sondervorschriften
...  1. § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 werden gestrichen. 2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „im Land Berlin des zuständigen Fachsenators" ... „im Land Berlin des zuständigen Fachsenators" gestrichen. 3. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „im Land Berlin der zuständige Fachsenator" ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 11 6. SchiffPolÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... größte Nutzleistung mehr als 3,68 Kilowatt beträgt." 2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 48 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... folgt geändert: 1. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter ... folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter ... Schifffahrt" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter ... a) In den Absätzen 1 und 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion ... b) In Absatz 6 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion ... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 5. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ... 3 wird aufgehoben. 6. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 540 10. ZustAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. In § 3a Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und ...