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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 52 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 52



(1) Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Über die Beschwerde entscheidet die übergeordnete Verwaltungsbehörde.

(2) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(3) Ist der Bescheid von einer Behörde der mittleren Verwaltungsstufe erlassen worden, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beschwerde der Einspruch tritt. Dasselbe gilt für Bescheide der Behörde der unteren Verwaltungsstufe der Freien und Hansestadt Hamburg.



 

Zitierungen von § 52 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 BesatzSchG
... ist. (3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 49, 51 und 52 sinngemäß anzuwenden. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des ...