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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 53 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 53



(1) Die Entschädigung ist auszuzahlen, sobald der Bescheid, durch den sie festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden oder eine Vereinbarung rechtswirksam abgeschlossen worden ist.

(2) Wird ein Bescheid oder Teilbescheid wegen der Höhe der festgesetzten Entschädigung angefochten, so soll die Auszahlung des Teiles der Entschädigung angeordnet werden, über den kein Streit besteht.

(3) Vorauszahlungen auf die Entschädigung können in angemessenem Umfang gewährt werden, wenn der Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Vorauszahlungen auf künftig fällig werdende wiederkehrende Entschädigungsleistungen sind nicht zulässig.

(4) Die Auszahlung der Entschädigung nach der Vorschrift des § 10 Satz 1 kann von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die baulichen Änderungen tatsächlich beseitigt werden.

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