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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Zweiter Abschnitt - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Zweiter Abschnitt Entschädigungen

§ 4



(1) Eine Entschädigung wird gewährt für Besatzungsschäden, die dadurch entstanden sind, daß durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt oder zerstört worden oder in Verlust geraten ist.

(2) War die Handlung oder Unterlassung nicht schuldhaft, so wird eine Entschädigung gewährt, wenn und soweit bei Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts in einem solchen Fall ein Ersatzanspruch begründet wäre.


§ 5



Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, wird eine Entschädigung gewährt

1.
für Besatzungsschäden an Sachen, die durch eine Besatzungsmacht ordnungsgemäß zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind, wenn die Schäden während der Dauer der Inanspruchnahme entstanden sind und in ursächlichem Zusammenhang mit dieser stehen;

2.
für Besatzungsschäden, die in Durchführung von Manövern oder anderen militärischen Übungen an Grundstücken verursacht worden sind;

3.
für Besatzungsschäden an Straßen, Wegen, Brücken und Wasserstraßen, die nach Art und Umfang merklich über die Schäden hinausgehen, welche sich aus der gewöhnlichen Benutzung ergeben.


§ 6



(1) Als Besatzungsschäden im Sinne des § 5 Nr. 1 sind auch bauliche Veränderungen anzusehen, die auf Veranlassung einer Besatzungsmacht an einem zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommenen Grundstück vorgenommen worden sind, wenn das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird eine Entschädigung nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn ein Gebäude auf dem in Anspruch genommenen Grundstück errichtet worden ist und die Kosten der Beseitigung des Gebäudes und der Wiederherstellung des früheren Zustandes mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des Grundstücks im früheren Zustand betragen würden. Die Regelung der Rechtsverhältnisse in diesen Fällen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.


§ 7



(1) Die Entschädigung für den Verlust oder die Zerstörung einer Sache bemißt sich nach dem gemeinen Wert, den die Sache im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses hatte.

(2) Ist seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine wesentliche Änderung der Preis- und Wertverhältnisse eingetreten, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Der gemeine Wert beweglicher Sachen kann auf der Grundlage der Anschaffungskosten für neue Gegenstände gleicher Art unter Berücksichtigung der Wertminderung berechnet werden, die vom Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eingetreten ist.


§ 8



(1) Ist die nach § 7 zu gewährende Entschädigung für den Verlust oder die Zerstörung beweglicher Sachen mit Ausnahme gewerblicher Einrichtungsgegenstände geringer als 50 vom Hundert der Anschaffungskosten für neue Sachen gleicher Art, so wird eine zusätzliche Entschädigung bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gewährt, wenn Sachen gleicher oder ähnlicher Art angeschafft worden sind oder angeschafft werden sollen und sie für eine angemessene Lebens- oder Haushaltsführung notwendig sind.

(2) Absatz 1 ist im Falle des Verlustes oder der Zerstörung gewerblicher Einrichtungsgegenstände sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Satzes von 50 vom Hundert der Satz von 33 1/3 vom Hundert tritt.


§ 9



(1) Die Entschädigung für die Beschädigung einer Sache bemißt sich nach den Kosten, die für eine sachgemäße Instandsetzung notwendig sind. Eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung ist zu berücksichtigen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Beschädigung gehabt hätte.

(2) Kommt eine Instandsetzung wegen der Eigenart der Sache nicht in Frage, so ist die Entschädigung nach dem Minderwert zu bemessen. Ist die Beschädigung so erheblich, daß die Instandsetzung untunlich ist, und eine Verwendung der Sache im beschädigten Zustand unwirtschaftlich oder unzumutbar, so ist die Sache als zerstört anzusehen.


§ 10



Im Falle des § 6 bemißt sich die Entschädigung nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.


§ 11



(1) Bei der Bemessung der Entschädigung für Schäden an einer Sache, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, ist von dem Zustand auszugehen, in dem sich die Sache im Zeitpunkt der Inanspruchnahme befand.

(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt für die gewöhnliche Abnutzung der Sache während der Dauer der Inanspruchnahme, es sei denn, daß eine Nutzungsvergütung aus Mitteln des Alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts oder eine sonstige Entschädigung für die Überlassung der Nutzung oder des Gebrauchs der Sachen nicht gezahlt worden ist.


§ 12



Als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Sinne dieses Gesetzes gilt bei Sachen, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, der Zeitpunkt der Freigabe der Sache. Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden auf bewegliche Sachen, die sich, ohne selbst in Anspruch genommen worden zu sein, auf einem von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben; das gilt nicht für zum Verbrauch bestimmte Sachen.


§ 13



(1) Kann ein Grundstück, das von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, nach Freigabe ganz oder zum Teil nicht alsbald genutzt werden, weil Schäden an dem Grundstück, bei gewerblich genutzten Grundstücken auch an den betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen, behoben werden müssen, so wird dem Eigentümer bis zur Beseitigung der Schäden, längstens jedoch für sechs Monate vom Beginn des auf die Freigabe des Grundstücks folgenden Monats ab, eine Entschädigung gewährt.

(2) Die Entschädigung darf für jeden Monat die im letzten Monat vor der Freigabe für das Grundstück, bei gewerblich genutzten Grundstücken auch für die Einrichtungsgegenstände gezahlte monatliche Nutzungsvergütung nicht übersteigen. Kann das Grundstück nach der Freigabe nur zu einem Teil nicht genutzt werden, so ist bei der Berechnung der Entschädigung von dem anteiligen Betrag auszugehen.

(3) War ein gewerblich genutztes Grundstück im Zeitpunkt der Inanspruchnahme verpachtet, so wird dem Pächter eine Entschädigung gewährt, wenn das Pachtverhältnis im Zeitpunkt der Freigabe des Grundstücks noch bestand und der Pächter bis zu diesem Zeitpunkt eine Nutzungsvergütung erhalten hat. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die höchstzulässige Entschädigung je Monat bestimmt sich nach der dem Pächter gezahlten Nutzungsvergütung.

(4) Eine Entschädigung nach dieser Vorschrift wird nicht gewährt, wenn der Entschädigungsberechtigte die Instandsetzung des Grundstücks oder der betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenstände schuldhaft unterlassen oder verzögert hat.

(5) Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, wird eine Entschädigung nach dieser Vorschrift nicht gewährt. Das gleiche gilt für juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind.


§ 14



(1) Hat ein Entschädigungsberechtigter infolge eines Schadens an einer Sache, die nicht von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, einen Verdienst- oder sonstigen Einnahmeausfall erlitten, so wird ihm eine Entschädigung für die Zeit bis zur Behebung des Schadens, längstens jedoch für sechs Monate, gewährt. Die Entschädigung darf den Betrag von 3.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) Hat der Entschädigungsberechtigte zur Abwendung oder Minderung eines solchen Einnahme- oder Verdienstausfalls Aufwendungen gemacht, die den Umständen nach angemessen waren, so wird ihm hierfür eine Entschädigung gewährt.

(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.


§ 15



(1) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird eine Entschädigung für die angemessenen Kosten der Heilung oder einer versuchten Heilung gewährt.

(2) Eine Entschädigung wird ferner gewährt für Vermögensnachteile, die dem Verletzten dadurch entstehen, daß seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert worden ist oder seine Bedürfnisse vermehrt worden sind. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Entschädigungsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.


§ 16



(1) Hat eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit den Tod des Verletzten verursacht, so wird eine Entschädigung für die angemessenen Kosten der Beerdigung gewährt.

(2) Haben dritte Personen infolge des Todes ein auf Gesetz beruhendes Unterhaltsrecht gegen den Verletzten verloren, so wird ihnen insoweit eine Entschädigung gewährt, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Das gilt nicht, wenn das Verhältnis, auf Grund dessen der Verletzte dem Dritten unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisse noch nicht bestand. Die Entschädigung wird auch dann gewährt, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.


§ 17



War der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so wird dem Dritten für die entgangenen Dienste eine Entschädigung gewährt.


§ 18



(1) Die Entschädigung wegen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit bemißt sich nach dem Einkommen, das der Verletzte durch seine Arbeit voraussichtlich hätte erzielen können, wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bemißt sich die Entschädigung nach dem Betrag, um den das Einkommen, das der Verletzte durch seine Arbeit erzielt oder erzielen könnte, geringer ist als das Einkommen, das er ohne den Schadensfall durch seine Arbeit hätte erzielen können.

(2) Die Entschädigung wegen des Verlustes eines Rechts auf Unterhalt bemißt sich nach dem Betrag, den der Verletzte für den Unterhalt des Berechtigten aus seinem Einkommen aufzuwenden verpflichtet gewesen wäre. Die Gesamtsumme der Entschädigungen für mehrere Unterhaltsberechtigte darf 80 vom Hundert des für den Unterhalt verfügbaren Einkommens des Verletzten nicht übersteigen.

(3) Die Entschädigung für entgangene Dienste bemißt sich nach dem Betrag, der aufzuwenden ist, um Dienste der entgangenen Art und in dem entgangenen Umfang durch andere Personen zu erhalten.


§ 19



(1) In den Fällen des § 15 Abs. 2, des § 16 Abs. 2 und des § 17 wird die Entschädigung in Form einer Rente gewährt.

(2) Statt der Rente kann der Entschädigungsberechtigte eine Kapitalabfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine nützliche Verwendung des Kapitals gesichert erscheint. Eine Kapitalabfindung wird nicht gewährt, wenn nach Lage der Verhältnisse der Anspruch auf die Rente vorzeitig wegfallen kann.


§ 20



Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gewährt.


§ 21



(1) Ist der Besatzungsschaden vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden, so sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Für Besatzungsschäden, die durch eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit verursacht worden sind, wird eine Entschädigung nach den §§ 15 bis 20 gewährt, wenn und soweit sich die Folgen des schädigenden Ereignisses nach dem 20. Juni 1948 ausgewirkt haben oder noch auswirken.

(3) Für Besatzungsschäden an Sachen der in § 26 genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt.

(4) Für Besatzungsschäden, für die in den Absätzen 2 und 3 die Zahlung einer Entschädigung nicht vorgesehen ist, wird eine Entschädigung in Höhe von 10 vom Hundert des Schadensbetrags gewährt.

(5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren wäre.


§ 22



Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden

1.
auf Schadensfälle, für die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung vorgesehen war, wenn und soweit das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags noch nicht endgültig abgeschlossen war;

2.
auf Schadensfälle, für die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung nicht vorgesehen war, es sei denn, daß das schädigende Ereignis vor dem 1. April 1950 stattgefunden hat oder für den Schaden ein Zuschuß oder Ausgleich im Verwaltungswege gewährt worden ist.


§ 23



(1) Als endgültig abgeschlossen sind Verfahren anzusehen, in denen eine mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbare Entscheidung ergangen oder ein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung abgeschlossen worden ist.

(2) Ist über einen Teil der Entschädigung eine endgültige Entscheidung ergangen oder ein Vergleich oder eine Vereinbarung geschlossen worden, so ist das Verfahren nur insoweit als endgültig abgeschlossen anzusehen.