§ 23b MPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung | § 23b MPG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23b (neu) | (Text neue Fassung)§ 23b Ausnahmen zur klinischen Prüfung |
Die §§ 20 bis 23a sind nicht anzuwenden, wenn eine klinische Prüfung mit Medizinprodukten durchgeführt wird, die nach den §§ 6 und 10 die CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese Prüfung hat eine andere Zweckbestimmung des Medizinproduktes zum Inhalt oder es werden zusätzlich invasive oder andere belastende Untersuchungen durchgeführt. |