1Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach den §§
13,
13d,
13e,
29 und
106 des
Handelsgesetzbuchs in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach §
24 Abs. 2 oder Abs. 3 der
Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert.
2In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. November 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden.
3Wenn bis zum 31. Oktober 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach §
24 Abs. 2, bei Zweigniederlassungen die nach §
24 Abs. 3 der
Handelsregisterverordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt bei Zweigniederlassungen nach §
13e Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach §
9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs abrufbar ist.
4Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des §
24 Abs. 2 oder Abs. 3 der
Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach §
9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs abrufbar ist.
5Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach §
24 Abs. 2 oder Abs. 3 der
Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht.
6Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von §
10 des
Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102