Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 31 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
|

Artikel 31



(1) 1Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1 und 2, §§ 254, 255, 279, 280 Abs. 1 und 2 sowie § 340e des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. 2§ 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.

(2) 1Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252, 253 Abs. 1 und 3, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 sowie § 340f Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als

1.
er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist oder

2.
es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des § 340f Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs handelt.

2Nach § 26a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen gebildete Vorsorgen können fortgeführt werden.

(3) 1Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 340a in Verbindung mit § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung der wie Anlagevermögen behandelten Vermögensgegenstände die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. 2Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden. 3Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben.





 

Frühere Fassungen von Artikel 31 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 2 Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2751

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 31 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 EGHGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGHGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Artikel 2 MicroBilG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... 3, 4 und 5 werden aufgehoben. b) Absatz 6 wird Absatz 3. 2. Artikel 31 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Anlage 1 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV
... hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen. 2) Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten ...
Anlage 2 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen)
... hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen. 2) Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten ...
Anlage 3 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Realkreditinstitute)
... hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen. 2) Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten ...