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Änderung Artikel 82 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 22.07.2017

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Artikel 82 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 82 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
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Artikel 82


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§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) ist erstmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre. Ein Prüfungsverband kann einen Antrag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch im Hinblick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene Geschäftsjahre stellen.