Auf Grund des §
29 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt für den Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin mit den Schwerpunkten ländliche Hauswirtschaft und städtische Hauswirtschaft.
(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in dem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.
- 2.
- Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in dem Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft durchgeführt.
- 3.
- Der Unterricht wird nach Maßgabe der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt.
(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn das schulische Berufsgrundbildungsjahr in einem anderen als dem Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft des Berufsfelds Ernährung und Hauswirtschaft durchgeführt worden ist.
(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjährigen Berufsfachschule für Hauswirtschaft, die auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vorsieht.
(2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen Fächer.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in Kraft.