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§ 27 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 27 Landeslisten



(1) 1Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. 2Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. 4Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.

(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) 1Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. 2Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist. 3In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.



 
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Frühere Fassungen von § 27 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 32 BWO Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (vom 18.05.2013)
... vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 20, 21 und 27 des ...
§ 39 BWO Inhalt und Form der Landeslisten (vom 18.05.2013)
... Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen ...
§ 40 BWO Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter (vom 11.12.2008)
... Landes auf die Doppelbewerbung hin. (3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im ...
§ 85 BWO Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (vom 22.02.2020)
... durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Anhang 4 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
... 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1) 2. ... Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. 8. Nach § 1 Absatz 8 ... Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung ...
Anhang 5 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b
... dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage ... 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung. 2. Sie sind ...
Anhang 6 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b
... der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage ... 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung. Ihre ... können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. 8. Nach § 1 Absatz 8 ... der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt." 9. Nach § 27 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Als Bewerber einer Landesliste kann nur ...

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
Artikel 1 26. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... 2021 Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten ...